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   BVerwG, 07.04.1976 - VII B 67.75   

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BVerwG, 07.04.1976 - VII B 67.75 (https://dejure.org/1976,1405)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.1976 - VII B 67.75 (https://dejure.org/1976,1405)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 1976 - VII B 67.75 (https://dejure.org/1976,1405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abweichung der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts von derjenigen eines anderen Oberverwaltungsgerichtes als Zulassungsgrund der Revision - Vorliegen eines wichtigen Grundes als Erfordernis für eine Namensänderung - Wiederherstellung eines früher geführten Namens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin, 12.03.1959 - VI B 93.58
    Auszug aus BVerwG, 07.04.1976 - 7 B 67.75
    Die Beschwerde gibt der Sache eine grundsätzliche Bedeutung, weil das Berufungsurteil in wesentlichen Punkten von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 1959 - OVG VI B 93.58 - (OVGE Bln. 5, 173 = DÖV 1959, 869) abweiche.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 12. März 1959 das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung in erster Linie damit begründet (vgl. OVGE Bln. 5, 173 [176 f.] = DÖV 1959, 869 [870 li.Sp.]), daß Abschnitt V Abs. 4 der inzwischen aufgehobenen Richtlinien für die Namensänderung aus dem Jahre 1938 (RMBliV. 1938, 75 [82]), wonach dem Antrag eines eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen auf Wiederherstellung des von ihm früher geführten adligen Namens, den er durch die für ihn maßgebend gewesene adelsfeindliche Heimatgesetzgebung verloren hatte, aus Billigkeitsgründen regelmäßig zu entsprechen war, noch immer als der Ausdruck einer allgemeinen Verkehrsanschauung angesehen werden könne.

    Dies rechtfertigt sich daraus, daß bei langjähriger Namensführung die Belange der Allgemeinheit die Beibehaltung des geführten Namens nicht nur nicht mehr ausschließen, sondern unter besonderen Umständen sogar für die Beibehaltung des geführten Namens und damit für die Namensänderung sprechen können (vgl. die ähnliche Begründung des Oberverwaltungsgerichts Berlin in dem Urteil vom 12. März 1959 OVGE Bln. 5, 173 [178] = DÖV 1959, 869 [870 re. Sp.]).

  • BVerwG, 16.02.1968 - VII C 56.63

    Vereinbarkeit von § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) mit dem Grundgesetz -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1976 - 7 B 67.75
    Der beschließende Senat hat aber in einem besonders gelagerten Einzelfall der langjährigen Führung des erstrebten Namens Bedeutung für die Namensänderung auch schon ohne Rücksicht darauf gegeben, ob der Antragsteller gutgläubig war oder nicht (vgl. Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 21 - dort allerdings mit einem hinsichtlich der Gutgläubigkeit unrichtigen Leitsatz abgedruckt -]).

    Wenn das Berufungsgericht das Vorliegen schutzwürdiger Interessen des Klägers an der Namensänderung verneint, dann kann es nicht mehr zu einer Abwägung mit öffentlichen Interessen kommen, weil eine solche - nach der Rechtsprechung im Rahmen des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes vorzunehmende (vgl. BVerwGE 31, 28 [33] und auch das bereits erwähnte Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 -) - Abwägung schutzwürdige Interessen des Antragstellers an der Namensänderung voraussetzt.

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1976 - 7 B 67.75
    Wenn das Berufungsgericht das Vorliegen schutzwürdiger Interessen des Klägers an der Namensänderung verneint, dann kann es nicht mehr zu einer Abwägung mit öffentlichen Interessen kommen, weil eine solche - nach der Rechtsprechung im Rahmen des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes vorzunehmende (vgl. BVerwGE 31, 28 [33] und auch das bereits erwähnte Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 -) - Abwägung schutzwürdige Interessen des Antragstellers an der Namensänderung voraussetzt.
  • BVerfG, 04.02.1964 - 1 BvR 463/62

    Namensrecht und vormalige Adelstitel

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1976 - 7 B 67.75
    Den Ausschluß der gebürtigen Österreicher von der Möglichkeit zur erleichterten Wiedererlangung ihres früheren Adelsnamens hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. Februar 1964 (BVerfGE 17, 199) verfassungsrechtlich nicht beanstandet.
  • BVerwG, 31.01.1958 - VII C 119.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1976 - 7 B 67.75
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Umstand, daß ein Antragsteller einen ihm nicht zukommenden Namen lange Zeit in gutem Glauben geführt hat, im Einzelfall einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen, wie das auch in den Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (Abschnitt II Abs. 2 Satz 2 der Anlage A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und vom 8. Mai 1963 [GMBl. 1961, 11; 1963, 230]) zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 31. Januar 1958 - BVerwG VII C 119.57 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 4 = StAZ 1959, 289, 291]).
  • BVerwG, 05.05.1959 - VII C 211.57
    Auszug aus BVerwG, 07.04.1976 - 7 B 67.75
    Es geht hier regelmäßig nur um die Würdigung der im Einzelfall festgestellten Umstände, nicht dagegen um grundsätzliche Rechtsfragen (vgl. im übrigen auch Urteil vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 211.57 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 6 am Ende]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

    BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - VII C 56.63 -, StAZ 1969, 74 f.; Beschluss vom 7. April 1976 - VII B 67.75 -, Buchholz 402.10, § 3 a NÄG, Nr. 2, S. 1 ( 3 f.); HessVGH, Urteil vom 8. Oktober 1979 - VIII OE 147/79 -, StAZ 1980, 76 (78); Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, 1100 (1101); OVG Nds., Urteil vom 21. August 1986 - 7 OVG A 56/85 -, StAZ 1987, 77 (79); VG Bremen, Urteil vom 14. November 1986 - 2 A 28/86 -, StAZ 1987, 107 (108); Loos, § 3 Anm. I.6.
  • BVerwG, 26.08.1980 - 7 B 175.79

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Mit dieser Begründung ist jedoch - wie der beschließende Senat bereits in dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß vom 7. April 1976 - BVerwG 7 B 67.75 - (Buchholz 402.10 § 3 a NÄG Nr. 2) festgestellt hat - heute im Hinblick auf den durch das Bundesgesetz vom 29. August 1961 (BGBl. I S. 1621) in das Namensänderungsgesetz vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) eingefügten § 3 a die Wiederherstellung des früheren Adelsnamens bei einem eingebürgerten Österreicher nicht mehr zu rechtfertigen.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die langjährige Führung eines unrichtigen Namens unter dem Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit oder bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall einen wichtigen Grund zur Erlangung des geführten Namens darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1958 - BVerwG 7 C 119.57 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 4]; Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG 7 C 9.67 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22]; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 7 C 56.63 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 21 - dort mit unrichtigem Leitsatz abgedruckt -]; Beschluß vom 7. April 1976 - BVerwG 7 B 67.75 - [Buchholz 402.10 § 3 a NÄG Nr. 2]).

  • VG Düsseldorf, 14.08.2008 - 24 K 5069/07

    Ablehnung einer beantragten Vornamensänderung; Maßgeblichkeit deutschen Rechts im

    Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - VII C 56.63 -, StAZ 1969, 74 f.; Beschluss vom 7. April 1976 - VII B 67.75 -, Buchholz 402.10, § 3 a NÄG, Nr. 2, S. 1 ( 3 f.); OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 - HessVGH, Urteil vom 8. Oktober 1979 - VIII OE 147/79 -, StAZ 1980, 76 (78); Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, 1100 (1101); OVG Nds., Urteil vom 21. August 1986 - 7 OVG A 56/85 -, StAZ 1987, 77 (79); VG Bremen, Urteil vom 14. November 1986 - 2 A 28/86 -, StAZ 1987, 107 (108); Loos, § 3 Anm. I.6.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 4018/92

    Namensänderung; Namensänderung; Namensrecht

    Im Einzelfall kann der Umstand, daß ein Antragsteller einen ihm nicht zukommenden Namen lange Zeit geführt hat, jedoch einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen, und dies sogar unter Umständen im Falle der Bösgläubigkeit des Antragstellers (vgl. BVerwG, Beschluß v. 1.4.1976 - VII B 67.75 -, Buchholz 402.10, § 3a NÄG Nr. 2).
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